AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der BARTH Elektronik GmbH

  1. Allgemeine Bestimmungen
    1. Für den Umfang der Lieferungen und Leistungen (im Folgenden: Lieferungen) sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgeblich. Entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur in soweit, als der Lieferer oder Leistende (im Folgenden: Lieferer) ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
    2. An Angeboten, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich der Lieferer alle eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
    3. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
  2. Preise und Zahlungsbedingungen
    1. Alle Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich Verpackung und der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, falls nicht abweichend angegeben.
    2. Zahlungen sind frei an unsere Zahlstelle zu leisten.
  3. Eigentumsvorbehalt
    1. Die Gegenstände der Lieferungen bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Besteller einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
    2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass sein Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
    3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.
    4. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.
  4. Fristen für Lieferungen; Verzug
    1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen entsprechend; dieses gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu verantworten hat.
    2. Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder ähnliche Ereignisse wie z.B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
    3. Sowohl Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadenersatzansprüche statt der Leistung, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
    4. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
  5. Gefahrübergang
    1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung auf den Besteller über, wenn die Lieferung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist.
    2. Wenn der Versand, die Abholung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertreten Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug gerät, so geht die Gefahr auf den Besteller über.
  6. Entgegennahme
    1. Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
  7. Sachmängel
      Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt:
    1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
    2. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
    3. Der Besteller hat die Sachmängel gegenüber dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu rügen.
    4. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
    5. Zunächst ist dem Lieferer Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
    6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche gemäß Art. 10 – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
    7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebs-mittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Soft- oder Firmwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
    8. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen.
    9. Für Schadenersatzansprüche gilt im Übrigen Art. 9. Weitergehende oder andere als die in diesem Art. 7 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
  8. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel
    1. Sofern nichts anderes vereinbart, ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferer gegenüber dem Besteller innerhalb der in Art. 7.2 bestimmten Frist wie folgt:
      a) Der Lieferer wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- und Minderungsrechte zu.
      b) Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadenersatz richtet sich nach Art. 9.
      c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, soweit der Besteller den Lieferer über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadenminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
    2. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu verantworten hat.
    3. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine vom Lieferer nicht vorhersehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird.
    4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 8.1 a) geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen der Art. 7.4, 7.5 und 7.8 entsprechend.
    5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Art. 7 entsprechend.
    6. Weitergehende oder andere als die in diesem Art. 8 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
  9. Sonstige Schadenersatzansprüche
    1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
    2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
    3. Soweit dem Besteller nach diesem Art. 9 Schadenersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Schachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Art. 7.2. Bei Schadenersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
  10. Gerichtsstand und anwendbares Recht
    1. Alleiniger Gerichtsstand ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Lieferers. Der Lieferer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
    2. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinigten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
  11. Verbindlichkeit des Vertrages
    1. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich.

Besondere Vertragsbedingungen für Kauf und Herstellung nach Muster (BVKHMuster)

  1. Allgemeine Bestimmungen
    1. Die Besonderen Vertragsbedingungen für Kauf und Herstellung nach Muster (BVKHMuster) gelten für Verträge zwischen BARTH Elektronik GmbH (im weiteren: BARTH) und Dritten (im weiteren: Auftraggeber), die den Kauf einer von BARTH nach einem bestimmten Muster herzustellenden Sache zum Vertragsgegenstand haben.
    2. Es gelten grundsätzlich und ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von BARTH, soweit sich nicht aus den vorgehenden BVKHMuster oder den diesen vorgehenden ausdrücklichen vertraglichen Bestimmungen etwas anderes ergibt.
  2. Kauf und Herstellung nach Muster
    1. Voraussetzung für den Abschluß eines Vertrags Kauf und Herstellung nach Muster ist zwingend ein vorausgehendes schriftliches Angebot von BARTH. Mündliche Angebote sind ausgeschlossen und haben keine Wirksamkeit.
    2. Gegenstand des Angebots von BARTH ist ausschließlich das mit dem Angebot und den zugehörigen Unterlagen umfassend und vollständig beschriebene und dargestellte Muster sowie der mit dem Angebot vorgestellte Prototyp. Einwendungen der Mangelhaftigkeit der gekauften Sache wegen Unvollständigkeit der Musterbeschreibung oder des Prototyps sind nach Auftragserteilung durch den Auftraggeber ausgeschlossen.
    3. Mit dem Angebot wird dem Auftraggeber von BARTH ein Musterformular zur Auftragserteilung übergeben.
      Eine Auftragserteilung an BARTH kann bei Kauf und Herstellung nach Muster ausschließlich auf diesem Auftragsformular erfolgen.
      Das Auftragsformular ist von Auftraggeber vollständig auszufüllen und von diesem rechtsverbindlich zu unterzeichen und, soweit vorhanden, mit einem Firmenstempel zu versehen. Auftragserteilungen in anderer Form oder nicht vollständig ausgefüllte Auftragserteilungsformulare gelten als neues Angebot des Auftraggebers, welches der Annahme durch BARTH bedarf. BARTH behält sich die Annahme eines nicht auf dem übergebenen Auftragserteilungsformular oder eines mit einem unvollständig ausgefüllten Auftragserteilungsformular erteilten Auftrags ausdrücklich vor. Die Beweislast der Annahme durch BARTH trägt der Auftraggeber.
      Nicht rechtsverbindlich unterzeichnete Auftragserteilungen gelten als nicht eingegangen.
    4. BARTH ist berechtigt, der Auftragserteilung innerhalb von 10 Tagen ab Eingang des Auftragsformulars bei BARTH schriftlich zu widersprechen.Maßgeblich für die Fristeinhaltung ist die Absendung bei Barth. Ein Widerspruch per Fax oder E-Mail ist ausreichend.
      Im Fall eines fristgerecht ausgeübten Widerspruchs gilt der Vertrag als von Anfang an nicht zu Stande gekommen.
  3. Muster
    1. Maßgeblich für die Pflichten der Parteien aus dem Vertrag über Kauf und Herstellung nach Musterist ausschließlich das von BARTH hergestellte und mit dem Angebot und den zugehörigen Unterlagen vorgestellte Muster und der hierzu ggfs. hergestellte Prototyp. Soweit dies vom Auftraggeber nicht ausdrücklich schriftlich gewünscht wird, ist BARTH nicht verpflichtet, jedoch berechtigt, einen Prototyp des angebotenen Musters zu erstellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, BARTH alle für die Herstellung des Musters oder Prototyps relevanten Informationen, insbesondere Informationen über die technischen Voraussetzungen und Erfordernisse, die Ansprüche an Leistungsfähigkeit, Design, Optik, Haptik, zu verwendende Materialien und die beabsichtigte Verwendung der Sache umfassend und vollständig zur Verfügung zu stellen. Nach Auftragserteilung kann sich der Auftraggeber nicht darauf berufen, dass BARTH, gleich aus welchem Grund, nicht alle zur Herstellung des Musters, des Prototyps oder der Kauf sache relevanten Informationen zur Verfügung gestellt worden waren.
    2. Soweit von BARTH eine Prototyp als Muster hergestellt und dem Auftraggeber mit dem Angebot zur Ansicht und Prüfung Verfügung gestellt wird, obliegt es dem Auftraggeber, das Muster bzw. den Prototyp auf Sachmängel (z.B. Vollständigkeit, Funktion und Mangelfreiheit, optische und technische Entsprechung (Leistungsfähigkeit) mit den Vorstellungen des Auftraggebers etc.) zu untersuchen. Soweit Sachmängel am Prototyp nicht gerügt werden, gilt das Muster und der Prototyp mit Erteilung des Auftrags als abgenommen. Eine Haftung von BARTH für verdeckte Mängel oder Arglist bleibt unberührt.
  4. Sachmängel
    1. Die Rechte des Auftraggebers wegen eines Sachmangels der von BARTH nach Auftragserteilunghergestellten und an den Auf traggeber gelieferten Sachen bestimmen sich nach den AGB von BARTH und den gesetzlichen Bestimmungen.
    2. Ein Sach- oder Rechtsmangel liegt nicht vor, wenn die von BARTH nach Auftragserteilung hergestellte und an den Auftraggeber gelieferte Sache dem abgenommenen Muster oder dem vor Auftragserteilung hergestellten und vom Auftraggeber mit der Auftragserteilung abgenommenen Prototyp entspricht.
      Geringfügige Abweichungen, die auf die Funktionalität, Optik und Leistungsfähigkeit der Sache nach Maßgabe von BARTH bekannten Verwendung des Sache keinen Einfluß haben sind kein Mangel.
    3. Soweit der Auftraggeber nicht hinreichend konkrete Vorgaben hinsichtlich zu verwendender Materialien, Leistungsfähigkeit, Design, Optik, Haptik etc. gemacht hat, kann der Auftraggeber nicht einwenden, dass BARTH nach Maßgabe der ihr bekannten vom Auftraggeber beabsichtigten Verwendung der Sache nur mittlere Art und Güte geleistet habe.
    4. Schadensersatzansprüche des Auf traggebers bei Übereinstimmung der gelieferten Sache mit dem abgenommenen Muster oder Prototyp sind ausgeschlossen. Geringfügige Abweichungen, die auf die Funktionalität, Optik und Leistungsfähigkeit der Sache nach Maßgabe der BARTH bekannten Verwendung des Sache keinen Einfluß haben, begründen keine Abweichung der Übereinstimmung.
    5. Hinsichtlich etwaiger Schäden, die durch verdeckte Mängel am Muster oder Prototyp, die sich in der gelieferten Sache wiederfinden, entstehen, haftet BARTH nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
  5. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte, Eigentum an Prototypen
    1. Alle Rechte an von BARTH hergestellten Mustern und Prototypen sowie Plänen und Beschreibungen von Mustern und Prototypen liegen ausschließlich bei BARTH, soweit nicht zwischen den Vertragsparteien durch schriftliche Individualabrede anderes vereinbart wird.
    2. Gegenständliche Muster und Prototypen sowie zugehörige Pläne und Beschreibungen sind ausschließlich Eigentum von BARTH. Der Auftraggeber erwirbt an den vor Auftragserteilung hergestellten Mustern und Prototypen, Plänen und Beschreibungen kein Eigentum, soweit nicht anderes durch schriftliche Individualabrede vereinbart wird. Soweit BARTH nicht ausdrücklich verzichtet, sind Muster und Prototypen sowie Pläne und Beschreibungen nach Lieferung der bestellten Sache an BARTH zurückzugeben.
    3. Eine Weitergabe von Mustern und Prototypen durch den Auftraggeber an Dritte ist nur mit ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Genehmigung von BARTH zulässig. Der Nachbau ist unzulässig.
  6. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
    1. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags oder seiner Vertragsbestandteile einschließlich der Teile der AGB oder dieser BVKH Muster rechtunwirksam sein, bleibt der Vertrag einschließlich der wirksamen Teile der AGB und der BVKHMuster in seinen übrigen Teilen bestehen. Anstelle der unwirksamen Teile gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
 
BARTH Elektronik GmbH
Im Depot 1-3
49838 Lengerich
Amtsgericht Osnabrück HRB 100983
 
Stand: Mai 2019